
Förderinfo
Die Antragstellung erfolgt über die staatlichen Forstämter.>> Merkblatt waldbauliche Förderungen (PDF, ca. 70 KB)
>> Herkünfte von Laub- und Nadelhölzern (PDF, ca. 70 KB)
>> Herkünfte von Laub- und Nadelhölzern (PDF, ca. 70 KB)
- Antragsformular beim FBZ oder über Revierleiter erhältlich.
- Jeder Antragssteller benötigt für forstliche Maßnahmen eine Nummer aus der Unternehmensdatei der Landwirtschaftsverwaltung (UN-Nummer). Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die bereits Teilnehmer am sogenannten "Gemeinsamen Antrag" der Landwirtschaft sind, besitzen bereits eine solche UN-Nummer und können auf diese jederzeit zurückgreifen. Forstbetriebe, die bis dato noch über keine UN-Nummer verfügen, müssen sich künftig vor erstmaliger Antragstellung beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur eine UN-Nummer zuteilen lassen. Ein entsprechendes Formblatt halten die Forstämter mit dem Förderantrag bereit.
- Bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen ist dem Antrag grundsätzlich eine Planskizze anzuschließen, in welcher die Förderfläche bzw. die Lage des Förderobjekts möglichst präzise einzuzeichnen ist.
- Die Antragstellung erfolgt bei den Forstämtern. Es gibt Ausschlussfristen für die Abgabe der Anträge beim Forstamt. Für Fördermaßnahmen, die im Zeitraum von 1. März bis zum 31. August durchgeführt werden sollen, muss der Antrag bis spätestens 31. Januar am Forstamt vorliegen, für Fördermaßnahmen mit einem Durchführungszeitraum vom 1. September bis zum 28. Februar spätestens am 31. Juli! Um schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, sollten alle Anträge frühzeitig gestellt werden. Es ist jedoch ohne weiteres möglich, eine geplante Herbstpflanzung auch bereits zum 31. Januar zu beantragen!
- Das Forstamt prüft den Antrag und leitet ihn an die Forstdirektion weiter. Die Bewilligung erfolgt durch die Forstdirektion. Sie erhalten einen Zuwendungsbescheid und gegebenenfalls eine Bestätigung "Vorgezogener Maßnahmenbeginn"
- Jeder Antragsteller muss für die beantragten Fördermaßnahmen einen Durchführungszeitraum angeben. Auf Basis dieser Angabe wird in der Bewilligung eine Frist gesetzt, bis zu der die Maßnahme durchgeführt und der Verwendungsnachweis am Forstamt abgegeben sein muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ohne dass der Antragsteller eine Terminverlängerung beantragt, verfällt die Bewilligung.
- Der Antragsteller erhält mit der Bewilligung einen vorgedruckten Verwendungsnachweis, den er nach der Durchführung der Maßnahme ggf. mit den spezifischen Details der durchgeführten Maßnahme ergänzt und unterschrieben beim Forstamt abgeben muss. Auf diesem Verwendungsnachweis bescheinigt außerdem das Forstamt die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme. Grundsätzlich gilt, dass jede Maßnahme vom Forstamt kontrolliert wird. Es wird ein "Protokoll Inaugenscheinnahme" erstellt. Sie haben die Möglichkeit, am entsprechenden Ortstermin teilzunehmen.
- 31.01. / 31.07 Neue Antragstermine für forstliche Förderanträge.
- Zuwendungsbescheide werden von den Forstdirektionen erteilt.
- Antragssteller reichen nach Vollzug der Maßnahme den Verwendungsnachweis beim Forstamt ein.

FBG St. Märgen
Goethestraße 7
79822 Titisee- Neustadt
Tel.: 0761 / 2187 5188
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